Von: Klaus
1. Teil A – § 263 zu Lasten B (S) Vermögensbegriff doppelt problematisch. Erstens aus rw Vortat, zweitens zum Kauf von BtM. (S) Dreiecksbetrug – VV durch F. u.U. Drittbereicherungsabsicht, weil...
View ArticleVon: Columbo
Hab ich mehr oder weniger genauso. Allerdings hab ich die mittelbare Täterschaft des B bzgl. der Körperverletzung durch C angenommen. §§ 187, 185 hab ich leider irgendwie übersehen. Den Rest ist bei...
View ArticleVon: foihfsoif
hab ich überwiegend genau so. auch ohne mittelbare täterschaft bezüglich c. schließlich handelt er vorsätzlich und schuldhaft.
View ArticleVon: fzkonkl
Habe auch die mittelbare Täterschaft bejaht, aber denke, wenn mans argumentiert ist beides vertretbar… Kurze Frage zum ersten TK wg der Hehlerei: Ist A nicht Vortäter und dann kein Täter der Hehlerei?...
View ArticleVon: Klaus
Die Vortat, aus der die Sache (Geld) stammt ist ja nicht erst der Betrug de A, sondern die von B davor, an der A nicht Mittäter ist. Ich kenn jetzt nicht den original SV, hab nur aus dem...
View ArticleVon: fzkonkl
Jetzt verstehe ich asuch, welche Vortat du meinst…Habe das allerdings ncht so gesehen, wusste nicht, ob dass dann Sachverhaltsquetsche ist, weil nur was von gebunkertem Geld da stand. Hatte nur den...
View ArticleVon: huhrgiegh
ach so. also ich habe gesagt, dass das geld aus dem betrug stammt und das die vortat ist. allerdings ist die frau ja durch die annahme des geldes am betrug beteiligt. es fehlt nur am vorsatz. genau wie...
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